Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) spielt bei krankheitsbedingten Kündigungen eine zentrale Rolle. Wichtig zu wissen: Das BEM ist keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Eine Kündigung wird also nicht automatisch unwirksam, nur weil kein BEM durchgeführt wurde.
Gemäß
§ 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
In der Praxis entfaltet das BEM jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Interessenabwägung. Wenn der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt hat oder dieses nicht ordnungsgemäß verlaufen ist, trifft ihn im Kündigungsschutzprozess eine erschwerte Darlegungs- und Beweislast.
Der Arbeitgeber muss dann konkret darlegen und beweisen, dass die Kündigung auch bei ordnungsgemäßer Durchführung eines BEM unvermeidbar gewesen wäre. Er muss also nachweisen, dass es keine möglichen Anpassungen des Arbeitsplatzes, keine Versetzungsmöglichkeiten oder keine anderen Maßnahmen gegeben hätte, die Ihre Weiterbeschäftigung ermöglicht hätten.
Dieser Nachweis gelingt in der Praxis häufig nicht. Daher haben Sie bei fehlendem oder fehlerhaftem BEM deutlich bessere Chancen in einem Kündigungsschutzverfahren. Das BEM ist somit zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung, faktisch aber ein entscheidender Faktor für den Erfolg einer krankheitsbedingten Kündigung.