Kündigung während Krankheit: Ihre Rechte & was zu tun ist

Anwalt für Arbeitsrecht in Rodgau
Eine Kündigung ist immer ein Schock. Wenn Sie jedoch gerade krankgeschrieben sind und das Kündigungsschreiben in Ihren Händen halten, fühlt sich die Situation oft besonders belastend an. Viele Beschäftigte glauben, dass eine Krankschreibung vor einer Kündigung schützt. Leider ist das ein weit verbreiteter Irrtum.
In diesem Beitrag erfahren Sie, ob eine Kündigung während Krankheit rechtlich zulässig ist, wann eine krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann und welche Rechte Sie als Arbeitnehmende haben.
Außerdem zeige ich Ihnen, wie Sie sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung wehren können und warum schnelles Handeln und die Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht so entscheidend sind.
Frau am Laptop erhält Kündigung während Krankheit
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1. Kann der Arbeitgeber während einer Krankheit kündigen?

Die kurze Antwort lautet: Ja. Eine Krankschreibung bietet keinen besonderen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen, während Sie krankgeschrieben sind. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine Sperrfrist für Kündigungen während einer Krankheitsphase.
Wichtig zu wissen: Auch wenn die Kündigung während Krankheit grundsätzlich möglich ist, bedeutet das nicht, dass jede solche Kündigung automatisch wirksam ist.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz greift, gelten strenge Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund nachweisen. Das kann ein personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Grund sein.
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2. Die krankheitsbedingte Kündigung als personenbedingte Kündigung

Die krankheitsbedingte Kündigung ist keine eigenständige Kündigungsart. Sie stellt vielmehr eine Unterform der personenbedingten Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes dar. Diese systematische Einordnung ist für das Verständnis der rechtlichen Prüfung entscheidend.
Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in Eigenschaften oder Merkmalen der Person, die nicht beeinflussbar sind. Anders als bei der verhaltensbedingten Kündigung wird Ihnen kein Fehlverhalten vorgeworfen. Die Krankheit selbst liegt nicht in Ihrer Hand. Deshalb ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt nach § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung bedeutet das: Es müssen besonders strenge Anforderungen erfüllt sein, damit die Kündigung wirksam ist.

3. Die vier Fallgruppen krankheitsbedingter Kündigungen

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet vier anerkannte Fallgruppen. Diese Einteilung verdeutlicht, dass sich die Anforderungen je nach Krankheitsverlauf unterscheiden.
  1. Bei häufigen Kurzerkrankungen fallen Beschäftigte immer wieder für einige Tage oder Wochen aus. In der Praxis wird häufig ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung betrachtet, um eine belastbare Gesundheitsprognose zu erstellen. Wenn Sie durchschnittlich mehr als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig waren, kann das eine negative Prognose begründen. Entscheidend ist die Art der Erkrankungen: Ausgeheilte Einzelerkrankungen sprechen gegen eine negative Prognose. Anders bei chronischen Grundleiden wie wiederkehrenden Rückenproblemen.
  2. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit betrifft Beschäftigte, die auf absehbare Zeit ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können. Das kann nach schweren Unfällen oder bei fortgeschrittenen chronischen Erkrankungen der Fall sein.
  3. Eine langandauernde Krankheit mit ungewisser Genesung liegt vor, wenn der Beschäftigte bereits längere Zeit arbeitsunfähig ist, aber unklar ist, wann oder ob eine Genesung eintritt. Typisch sind langwierige Rehabilitationen nach schweren Erkrankungen.
  4. Bei der krankheitsbedingten Leistungsminderung kann der Beschäftigte arbeiten, aber nicht mehr die vertraglich geschuldete Leistung erbringen. Beispiel: Ein Lagerarbeiter kann nach einem Bandscheibenvorfall keine schweren Lasten mehr heben.

4. Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam?

Damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen drei zentrale Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Fehlt auch nur eine, ist die Kündigung unwirksam.
  • Erste Voraussetzung: Negative Gesundheitsprognose. Es muss eine fundierte Prognose vorliegen, dass Sie auch in Zukunft häufig oder langfristig arbeitsunfähig sein werden. Diese Prognose muss sich auf objektive Tatsachen stützen. Eine einmalige ausgeheilte Erkrankung begründet keine negative Prognose. Anders bei chronischen Erkrankungen, die dauerhaft zu Arbeitsunfähigkeit führen.
  • Zweite Voraussetzung: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Die Fehlzeiten müssen die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen. Das kann durch nachhaltig gestörte Betriebsabläufe oder finanzielle Belastung durch Entgeltfortzahlung geschehen. In der Rechtsprechung werden Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen pro Jahr häufig als Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung gewertet. Eine starre Grenze gibt es jedoch nicht; maßgeblich ist stets die konkrete betriebliche Belastung im Einzelfall.
  • Dritte Voraussetzung: Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers. Das Gericht muss prüfen, ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Wichtige Faktoren: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Alter, Arbeitsmarktchancen und Möglichkeit einer anderen Beschäftigung im Betrieb. Auch die Betriebsgröße spielt eine Rolle.

5. Die Rolle des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) spielt bei krankheitsbedingten Kündigungen eine zentrale Rolle. Wichtig zu wissen: Das BEM ist keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Eine Kündigung wird also nicht automatisch unwirksam, nur weil kein BEM durchgeführt wurde.
Gemäß § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
In der Praxis entfaltet das BEM jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Interessenabwägung. Wenn der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt hat oder dieses nicht ordnungsgemäß verlaufen ist, trifft ihn im Kündigungsschutzprozess eine erschwerte Darlegungs- und Beweislast.
Der Arbeitgeber muss dann konkret darlegen und beweisen, dass die Kündigung auch bei ordnungsgemäßer Durchführung eines BEM unvermeidbar gewesen wäre. Er muss also nachweisen, dass es keine möglichen Anpassungen des Arbeitsplatzes, keine Versetzungsmöglichkeiten oder keine anderen Maßnahmen gegeben hätte, die Ihre Weiterbeschäftigung ermöglicht hätten.
Dieser Nachweis gelingt in der Praxis häufig nicht. Daher haben Sie bei fehlendem oder fehlerhaftem BEM deutlich bessere Chancen in einem Kündigungsschutzverfahren. Das BEM ist somit zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung, faktisch aber ein entscheidender Faktor für den Erfolg einer krankheitsbedingten Kündigung.

6. Was passiert nach einer Kündigung im Krankenstand?

Wenn Sie während einer Krankschreibung gekündigt werden, läuft das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist weiter. Ihr Arbeitgeber muss für bis zu sechs Wochen Ihr volles Gehalt weiter zahlen, auch wenn Sie bereits gekündigt wurden. Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Das beträgt etwa 70 Prozent Ihres Bruttogehalts, maximal 90 Prozent des Nettogehalts. Dieser Anspruch besteht auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Die Krankheit hat keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist. Es gelten die nach § 622 BGB gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen. Die gesetzliche Frist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende und verlängert sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit.
Wichtig: Die Kündigung ändert nichts an Ihrer Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen, da die Daten elektronisch von der Krankenkasse übermittelt werden (eAU-Verfahren). Der Arbeitgeber kann jedoch bereits ab dem ersten Krankheitstag die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangen.

7. Was Sie nach einer Kündigung unbedingt tun sollten

Eine Kündigung während der Krankheit verlangt trotz gesundheitlicher Belastung schnelles Handeln. Diese vier Schritte sind entscheidend:
  1. Drei-Wochen-Frist beachten: Sie haben nach § 4 KSchG nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit für eine Kündigungsschutzklage. Diese Frist gilt ausnahmslos, auch bei Krankheit. Nach Ablauf wird die Kündigung rechtskräftig, selbst wenn sie fehlerhaft war.
  2. Kündigung prüfen lassen: Lassen Sie die Kündigung umgehend von einem Fachanwalt prüfen. Häufige Fehler: mangelhafte Betriebsratsanhörung, fehlende Schriftform (nach § 623 BGB ist die Schriftform der Kündigung zwingend vorgeschrieben), falsche Fristen oder fehlendes BEM. Besonders bei krankheitsbedingten Kündigungen gibt es zahlreiche Angriffspunkte.
  3. Bei der Agentur für Arbeit melden: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend. Bei späterer Kenntnis haben Sie drei Tage Zeit. Diese Meldung ist auch während Krankheit verpflichtend. Versäumen Sie die Frist, droht eine Sperrzeit.
  4. Unterlagen sichern: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise, Dokumentationen zu Fehlzeiten der letzten drei Jahre und Schreiben zum BEM.

8. Warum anwaltliche Unterstützung Ihre Chancen erhöht

Viele Beschäftigte scheuen den Gang zum Anwalt, weil sie die Kosten fürchten oder sich in ihrer Krankheit nicht dazu in der Lage fühlen. Doch gerade bei einer Kündigung während Krankheit ist rechtliche Unterstützung besonders wichtig.
Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob die Kündigung formell und inhaltlich korrekt ist. Er erkennt Fehler, die für Laien nicht erkennbar sind. Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört? Liegt tatsächlich eine negative Gesundheitsprognose vor? Wurden Sie vor der Kündigung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen? Welcher Fallgruppe lässt sich Ihr Fall zuordnen?
Ein Anwalt kann auch einschätzen, wie die Interessenabwägung voraussichtlich ausfallen wird. Er kennt die aktuelle Rechtsprechung und weiß, welche Faktoren das Gericht besonders berücksichtigt. Mit dieser Expertise kann er Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und eine fundierte Strategie entwickeln.
Ein Großteil der Kündigungsschutzverfahren endet mit einem gerichtlichen Vergleich. Häufig einigen sich Arbeitgeber und Beschäftigte auf eine Abfindung. Die Höhe richtet sich oft nach der Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Mit anwaltlicher Unterstützung können Sie eine deutlich höhere Abfindung erzielen, als wenn Sie ohne Klage auf ein Angebot des Arbeitgebers warten.

9. Fazit Das Wichtigste im Überblick

  • Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung – der Arbeitgeber kann während Ihrer Arbeitsunfähigkeit sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen.
  • Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine Unterform der personenbedingten Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz.
  • Es gibt vier Fallgruppen: häufige Kurzerkrankungen, dauernde Arbeitsunfähigkeit, langandauernde Krankheit mit ungewisser Genesung und krankheitsbedingte Leistungsminderung.
  • Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: negative
  • Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers.
  • Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, hat aber erhebliche Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers.
  • Die Kündigungsfristen bleiben unverändert – die Krankheit hat keinen Einfluss auf die Dauer der Kündigungsfrist.
  • Lohnfortzahlung und Krankengeld bleiben bestehen – auch nach einer Kündigung erhalten Sie zunächst sechs Wochen volles Gehalt, danach Krankengeld von der Krankenkasse.
  • Die Drei-Wochen-Frist gilt auch bei Krankheit – Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen.
  • Arbeitsuchend-Meldung ist Pflicht – melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit, auch wenn Sie noch krankgeschrieben sind.
  • Anwaltliche Unterstützung erhöht Ihre Chancen erheblich – viele Kündigungen sind angreifbar, insbesondere bei fehlendem oder fehlerhaftem BEM.
  • Personen mit Sonderkündigungsschutz – wie Schwerbehinderte, Schwangere oder Betriebsratsmitglieder – genießen einen weitergehenden Schutz vor Kündigungen.

10. FAQ Häufige Fragen zur Kündigung während Krankheit

Kann mein Arbeitgeber mir kündigen, obwohl ich krankgeschrieben bin?
Ja, eine Krankschreibung bietet keinen besonderen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen, während Sie arbeitsunfähig sind. Allerdings gelten strenge Voraussetzungen, wenn das Kündigungsschutzgesetz greift.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam?
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers. Außerdem spielt das betriebliche Eingliederungsmanagement eine wichtige Rolle für die Darlegungs- und Beweislast.
Wird Krankengeld nach Kündigung weiter gezahlt?
Ja, der Anspruch bleibt bestehen. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber die volle Lohnfortzahlung, danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld. Diese Regelung gilt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, solange Sie arbeitsunfähig sind.
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Sie haben nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit. Diese Frist gilt auch bei Krankheit ausnahmslos. Nach Ablauf wird die Kündigung rechtskräftig, selbst wenn sie fehlerhaft war.
Was ist das betriebliche Eingliederungsmanagement?
Das BEM muss der Arbeitgeber anbieten, wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Es ist keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, hat aber erhebliche Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess.
Bildquellennachweis: Karola G | Canva.com

Über den Autor

Rechtsanwalt Christian Kemmerer ist seit seiner Zulassung 2020 in Rodgau tätig und spezialisiert auf Arbeitsrecht sowie allgemeines Zivilrecht. Er unterstützt Arbeitnehmer engagiert bei Kündigungsschutzklagen, Vertragsprüfung und –gestaltung sowie bei Konflikten wie Mobbing, Diskriminierung oder Problemen mit dem Betriebsrat .
Mandanten schätzen seine professionelle, empathische und effektive Vertretung – persönlich in der Kanzlei Philipp‑Reis‑Str. 17 in 63110 Rodgau, telefonisch oder digital. Seine praxisnahe Rechtsberatung zielt darauf ab, schnell eine faire Lösung zu erzielen, sei es vor Gericht oder in Verhandlungen .
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