Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin erhielt zwei Abmahnungen und klagte auf deren Entfernung. Die erste erfolgte wegen der unerlaubten Zubereitung von Essen zur Mitnahme ohne Genehmigung. Die zweite beruhte darauf, dass sie gegenüber einer Drittperson wahrheitswidrig behauptet hatte, ihr Vorgesetzter habe sie bedroht und angeschrien. Rechtlich problematisch war, dass diese Person in der Abmahnung fälschlicherweise als "Schwiegermutter" bezeichnet wurde, obwohl eigentlich keine Ehe bestand.
Die gerichtliche Entscheidung: Das LAG wies die Klage vollständig ab. Beide Abmahnungen seien berechtigt gewesen – und das trotz kleinerer Ungenauigkeiten. Bei der ersten Abmahnung spielten nicht nur Eigentums-, sondern auch Hygiene- und betriebliche Verwertungsaspekte eine Rolle. Die ungenaue Bezeichnung bei der zweiten Abmahnung sei unerheblich, da es auf die Einflussmöglichkeiten der betreffenden Person ankam, nicht auf den exakten verwandtschaftlichen Status.
Die praktische Lehre: Kleinere terminologische Ungenauigkeiten führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit, wenn der Kernvorwurf berechtigt und hinreichend bestimmt ist. Umgekehrt bedeutet das für Arbeitnehmer: Ist der zentrale Vorwurf faktisch unzutreffend oder unzureichend konkretisiert, stehen die Chancen sehr gut, die Abmahnung gerichtlich entfernen zu lassen.