Die Sozialauswahl ist eine zentrale Schutzvorschrift für Beschäftigte. Sie soll verhindern, dass Arbeitgeber willkürlich entscheiden, wem sie kündigen. Die Sozialauswahl läuft in drei Schritten ab.
Schritt 1: Bildung der Vergleichsgruppe
Der Arbeitgeber muss zunächst feststellen, welche Beschäftigten miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die auf der gleichen Ebene der Betriebshierarchie austauschbar sind (sog. horizontale Vergleichbarkeit). Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben, seiner beruflichen Qualifikation und seiner bisherigen Tätigkeiten im Betrieb in der Lage ist, die Funktion des anderen Arbeitnehmers wahrzunehmen, gegebenenfalls nach einer kurzen Einarbeitungszeit. Eine Versetzung muss im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers möglich sein, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich wäre.
Beschäftigte, die noch keinen Kündigungsschutz genießen (weniger als sechs Monate Betriebszugehörigkeit nach § 1 Abs. 1 KSchG), sind nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, da das KSchG auf sie keine Anwendung findet. Eine gesetzliche Pflicht, ihnen „vorrangig" zu kündigen, besteht nicht; es steht dem Arbeitgeber aber frei, ihnen zuerst zu kündigen. Gleiches gilt für Beschäftigte mit Sonderkündigungsschutz wie Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder.
Ein Beispiel aus der Praxis: In einem Unternehmen arbeiten 20 Verkaufskräfte und fünf Bürokaufleute. Der Arbeitgeber möchte drei Stellen abbauen. Die Verkaufskräfte bilden eine Vergleichsgruppe, die Bürokaufleute eine andere. Verkaufskräfte und Bürokaufleute sind nicht miteinander vergleichbar, da sie unterschiedliche Tätigkeiten ausüben.
Schritt 2: Anwendung der Sozialkriterien
Innerhalb der Vergleichsgruppe muss der Arbeitgeber vier gesetzliche Kriterien berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Diese Kriterien sind zu berücksichtigen; der Arbeitgeber darf sie gewichten, muss dies jedoch nachvollziehbar und ausgewogen tun.
Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit, höherem Alter, Unterhaltspflichten für Kinder oder andere Angehörige sowie schwerbehinderte Beschäftigte sind besonders schutzwürdig. Sie dürfen nur gekündigt werden, wenn keine weniger schutzwürdigen Beschäftigten in der Vergleichsgruppe vorhanden sind.
Schritt 3: Leistungsträger-Ausnahme
Der Arbeitgeber kann einzelne Beschäftigte nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG von der Sozialauswahl ausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Als berechtigte betriebliche Bedürfnisse anerkannt sind insbesondere besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Arbeitnehmers sowie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im Betrieb. Die Herausnahme ist die Ausnahme; die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist die Regel.
Dabei gilt: Je größer der Unterschied in der sozialen Schutzbedürftigkeit zwischen dem herausgenommenen und dem gekündigten Arbeitnehmer, desto höhere Anforderungen sind an das betriebliche Interesse zu stellen. Reine Nützlichkeitserwägungen genügen nicht.
Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast. Er muss konkret darlegen, warum genau diese Person für den Betrieb unverzichtbar ist.