Wenn eine fristlose Kündigung unwirksam ist, bestehen mehrere Ansprüche. Zunächst gilt: Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung. In der Praxis ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer fristlosen Kündigung jedoch oft nicht mehr möglich oder gewünscht.
Stattdessen einigen sich die Parteien häufig auf eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ihrem Alter, den Erfolgsaussichten der Klage und anderen Faktoren. Üblich ist eine Orientierung an der Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Darüber hinaus haben Sie nach § 615 BGB Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit zwischen Ausspruch der Kündigung und der rechtskräftigen Entscheidung. Dieser Anspruch wird Annahmeverzugslohn genannt. Er entsteht, weil der Arbeitgeber Sie zu Unrecht von der Arbeit freigestellt hat und in Annahmeverzug geraten ist und setzt voraus, dass die Arbeit auch tatsächlich angeboten wurde.
Auch Ihr Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach
§ 109 Gewerbeordnung (GewO) bleibt bestehen - auch dann, wenn die Kündigung wirksam gewesen wäre. Im Rahmen eines Vergleichs kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber ein wohlwollendes Zeugnis mit bestimmten Formulierungen erteilt.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Eine unwirksame fristlose Kündigung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Die Agentur für Arbeit erkennt in aller Regel an, dass Sie nicht freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, wenn Sie die Unwirksamkeit der Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie tatsächlich innerhalb der Drei-Wochen-Frist Klage erhoben haben.